Regentropfen im Kofferraum berechtigen nicht zur Rückgabe eines Fahrzeugs. Das entschied das Landgericht Frankenthal in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei nicht um einen Sachmangel. Vielmehr sei es bei vielen Fahrzeugen durchaus üblich, dass beispielsweise beim Öffnen des Kofferraumdeckels geringe Wassermengen in den Kofferraum liefen (Az.: 3 O 19/08). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Fahrzeughalters ab. Der Kläger wollte die Rückabwicklung seines Kaufvertrags erreichen. Er machte geltend, wenn er bei seinem Cabrio den Kofferraum öffne, laufe das auf dem Deckel noch befindliche Wasser in den Kofferraum. Diesen Mangel müsse er nicht hinnehmen. Das Landgericht sah die Sache anders. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass es nur wenige Tropfen seien, die in den Kofferraum gelangten. Das sei kein Mangel. Außerdem passiere dies nur, wenn der Kläger den Kofferraum ganz öffne. Ein Beladen und Entladen sei aber, wovon sich das Gericht selbst überzeugt habe, auch bei einem nur teilweisen Öffnen möglich. In diesem Fall laufe kein Wasser in den Kofferraum. (dpa)
Urteil: Keine Auto-Rückgabe bei Wasser im Kofferraum
Ein Cabrio-Fahrer hat es nach Auffassung des Landgerichts Frankenthal hinzunehmen, dass bei geöffnetem Kofferraumdeckel wenige Tropfen Wasser in das Fahrzeug gelangen.