Erklärt ein Firmeninhaber seinen abwanderungswilligen Mitarbeiter kurzerhand zum "besten Arbeitnehmer" und gibt ihm eine Gehaltserhöhung, schließt das eine spätere betriebsbedingte Kündigung nicht aus. Er verstößt damit jedenfalls nicht gegen Treu und Glauben des Angestellten, obwohl dann dessen ihm in der anderen Firma angebotene Job längst besetzt ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az. 4 Sa 569/12).
Wie die Deutsche Anwaltshotline meldete, hatte der Betroffene schon den Wechsel mit seinem neuen Arbeitgeber vereinbart. Als er deswegen allerdings sein altes Arbeitsverhältnis kündigen wollte, bot ihm sein Chef als "bestem Mitarbeiter", der in dem Betrieb "die größten Umsätze von allen Arbeitnehmern" generiere, eine Gehaltserhöhung von 500 Euro an für den Fall, dass er auf den beabsichtigten Wechsel verzichte. Ein Angebot, das der geschmeichelte Mann annahm.
Ein knappes halbes Jahr später sprach der Chef dann allerdings eine "betriebsbedingte" Kündigung aus. Die Kölner Landesarbeitsrichter hatten dagegen keine Einwände. Der Vorgang sei unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht anders zu bewerten als die Abwerbung eines Arbeitnehmers von einem anderen Arbeitgeber.
Der Mann hätte die Absage bei dem neuen Arbeitgeber davon abhängig machen können, dass seine alte Firma mit ihm den Ausschluss der ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Zeit im Sinne einer Mindestbefristung vereinbart. Das hat er aber nicht getan. (asp)
Fritz Wibbeling