Wenn die in Rechnung gestellten Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall überdurchschnittlich hoch ausfallen, müssen diese trotzdem von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen werden. Es gebe in verkehrsrechtlichen Auseinandersetzungen keine Verpflichtung, sich einen möglichst günstigen Sachverständigen zu suchen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Nürnberg hat jetzt die Deutschen Anwaltshotline hingewiesen (Az. 31 C 8164/10). Bei dem umstrittenen Gutachter-Honorar ging es um Kosten in Höhe von 866,74 Euro, die ein vom Unfallopfer beauftragtes Sachverständigenbüro ordnungsgemäß in Rechnung gestellt hatte. Die Versicherung des zwar zum Alleinschuldigen erklärten Unfallverursachers wollte davon aber nur knapp zwei Drittel des Betrags übernehmen. Ohne Erfolg: Einem Unfallgeschädigten sei vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. "Ein durchschnittliches Unfallopfer hat in der Regel sowieso keine Einblicke oder Erfahrungswerte bezüglich der Preisgestaltung und -kalkulation eines Sachverständigen", so Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Anwaltshotline. Damit trägt laut Nürnberger Urteilsspruch das Risiko eines teuren Gutachtens nicht der Geschädigte, sondern immer der Schädiger. (ng)
Urteil: Wer zahlt teures Unfallgutachten?
Die Versicherung des Unfallverursachers hat mit dem Schadensersatz und Schmerzensgeld für das Unfallopfer auch das Honorar des gegnerischen Sachverständigen zu begleichen – auch wenn dessen Gutachten überteuert ist.