Halter von Elektrofahrzeugen und Betreiber von Ladesäulen erhalten seit 2022 jährlich sogenannte Treibhausgas-Minderungsquoten (kurz: THG-Quoten) zugeteilt. Diese Quoten können dann über bestimmte Zwischenhändler ("Quoten-Konsolidierer") gesammelt und als Bündel an Unternehmen verkauft werden, welche diese als Ausgleich für die von ihnen ausgestoßenen CO2-Emissionen erwerben.
Seit auch private E-Auto-Besitzer von der THG-Quote profitieren, ist binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Anbietern am Markt entstanden, die als Quoten-Konsolidierer tätig sind und häufig eine Zusammenarbeit mit Kfz-Händlern anstreben. Hierbei müssen die betroffenen Händler allerdings auch aus steuerlicher Sicht einiges beachten.
Auf den Vertrag kommt es an
Entsprechend der Vielzahl von Quoten-Konsolidierern gibt es auch viele unterschiedliche Vertragsgestaltungen. Angefangen bei einer reinen Vermittlung durch das Autohaus über einen Quoten-Eigenhandel des Händlers mit garantierten Entgelten bis hin zum Quoten-Eigenhandel mit variablen Entgelten. Entscheidend sind hier stets die konkreten Vereinbarungen des Händlers mit dem Quoten-Konsolidierer sowie gegebenenfalls dessen AGB. Denn darauf basieren die steuerlichen Folgen für den Händler.
Fall 1 (Vermittlungsfall):
Wenn der Fahrzeughalter unter Mitwirkung des Händlers seine THG-Quote direkt an den Quoten-Konsolidierer abtritt, dann erbringt der Händler lediglich eine Vermittlungsleistung. Diese ist in der Regel dann erbracht, wenn die Abtretung des Fahrzeughalters an den Quoten-Konsolidierer wirksam wird. Je nach Vertragsbedingungen sind hier verschiedene Zeitpunkte denkbar. Dies kann einerseits sein, wenn der Fahrzeughalter sein Fahrzeug im Kundenportal des Quoten-Konsolidierers aktiviert. Andererseits sind auch Fälle denkbar, in denen die Abtretung erst mit der Bestätigung des Umweltbundesamts über die erteilte THG-Minderungsquote wirksam wird. Des Weiteren haben manche Quoten-Konsolidierer auch vertraglich geregelt, dass die Registrierung in ihrem Kundenportal lediglich ein Angebot für eine Abtretung darstellt und dieses Angebot erst akzeptiert wird, wenn der Quoten-Konsolidierer seinerseits die Quote weiterveräußert.
Der Händler muss sich insoweit klar sein, welche Variante Anwendung findet, denn mit Erbringung der Vermittlungsleistung ist ertragswirksam eine Forderung für den Provisionserlös zu verbuchen und umsatzsteuerlich durch die Leistungserbringung Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt fällig. Wichtiger Hinweis: Sofern der Händler im Vermittlungsfall die Prämie vom Quoten-Konsolidierer ausgezahlt bekommt und an den Fahrzeughalter weiterreicht, liegt für ihn insoweit ein durchlaufender Posten vor.
Fall 2 (Eigenhandel):
Wenn der Händler gemäß den Vertragsbedingungen die THG-Quote im eigenen Namen vom Fahrzeughalter erwirbt, dann kommt es in der Regel mit der Aktivierung des Fahrzeugs im Kundenportal zu einer Leistungskommission. Das heißt, üblicherweise tritt in diesem Moment der Kunde die THG-Quote an den Händler und dieser seinerseits die THG-Quote an den Quoten-Konsolidierer ab. Somit sind in diesem Zeitpunkt vom Händler die Verbindlichkeit gegenüber dem Fahrzeughalter sowie die Forderung gegenüber dem Quoten-Konsolidierer einzubuchen. Im gleichen Moment entsteht auch die Umsatzsteuerschuld beim Händler, da in diesem Zeitpunkt bereits die Leistung erbracht ist.
Analog entsteht auch die Umsatzsteuerschuld beim Fahrzeughalter, sofern dieser ein Unternehmer ist. Daher kann der Händler in diesen Fällen dann bei entsprechender Vorlage einer Eingangsrechnung (ggf. auch auf dem Gutschriftswege) die Vorsteuer aus dem Ankauf geltend machen.
Beispiel für den Eigenhandel:
Ein Privatkunde tritt mit Aktivierung seines Elektrofahrzeugs im Registrierungsportal am 30.12.2022 seine THG-Quote an den Händler und dieser seinerseits die THG-Quote an den Quoten-Konsolidierer ab. Der private Fahrzeughalter erhält hierfür vom Händler eine Prämie über brutto gleich netto von EUR 300. Der Händler erhält vom Quoten-Konsolidierer wiederum eine Gutschrift über EUR 400 zzgl. EUR 76 Umsatzsteuer (19 Prozent). Daraus ergeben sich dann folgende Buchungssätze:
EUR 300 an Wareneinsatz immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
EUR 300 Verbindlichkeiten Lieferung und Leistung (LL)
EUR 476 an Forderungen LL
EUR 400 Erlös THG-Minderungsquote
EUR 76 Umsatzsteuer
Variable Vergütung:
In der Praxis sind auch Fallgestaltungen anzutreffen, in denen der Händler mit dem Quoten-Konsolidierer eine variable Vergütung vereinbart. Dementsprechend erfolgt auch die Gutschrift des Quoten-Konsolidierers gegebenenfalls mit Verzögerung - nämlich dann, wenn der Quoten-Konsolidierer seinerseits die Minderungsquote veräußert hat. Würde der Händler lediglich erst dann seinen eigenen Umsatz verbuchen, wäre dies einerseits ein Verstoß gegen die periodengerechte Zuordnung. Darüber hinaus würde die Umsatzsteuer erst sehr spät an den Fiskus abgeführt werden. Die Finanzverwaltung erwartet daher in diesen Fällen eine sachgerechte Schätzung des Umsatzes im Leistungszeitpunkt.
Der Fiskus schätzt den Umsatz
Sofern im Schätz-Zeitpunkt keine besseren Informationen, Kalkulations-Unterlagen oder Erfahrungswerte über die Höhe des zu erwartenden Verkaufspreises bekannt sind, wird als absolute Untergrenze vermutlich wenigstens der Wert heranzuziehen sein, welchen der Händler seinerseits dem Fahrzeughalter bezahlt. Denn ein Händler wird bei Geschäften mit den THG-Quoten unter fremden Dritten sicherlich keinen Verlust auf eigener Seite anstreben.
Erfolgt dann später die finale Gutschrift des Quoten-Konsolidierers, kann der Händler zum selben Zeitpunkt die Buchung mit den Schätzwerten rückgängig machen.
- Ausgabe 3/2023 Seite 48 (412.7 KB, PDF)